AGB

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

 

des Hoch­seil­gar­tens Fürs­ten­feld­bruck / Mon­kee Island, Stand 1. Febru­ar 2022

 

1. Jeder voll­jäh­ri­ge Teil­neh­mer bestä­tigt beim Ticket­kauf, dass er die Benut­zer­re­geln zur Kennt­nis genom­men hat und mit ihnen ein­ver­stan­den ist. Bei min­der­jäh­ri­gen Teil­neh­mern muss ein Eltern­teil, bzw. eine erzie­hungs­be­auf­trag­te Per­son die Benut­zer­re­geln zur Kennt­nis neh­men und dem min­der­jäh­ri­gen Teil­neh­mer erläu­tern, bevor der Min­der­jäh­ri­ge die Anla­ge benut­zen darf. Für Min­der­jäh­ri­ge, die ohne Beglei­tung ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter klet­tern, ist von die­sen eine Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung unter­schrie­ben mitzubringen.

2. Die Benut­zung des Hoch­seil­parks ist mit Risi­ken ver­bun­den und erfolgt auf eige­ne Gefahr. Für die Haf­tung des Ver­an­stal­ters gilt Zif­fer 6.

3. Für die Teil­nah­me ist Vor­aus­set­zung, dass das Kör­per­ge­wicht des Teil­neh­mers 120 kg nicht über­steigt und er/sie weder an einer Krank­heit noch an einer psy­chi­schen oder phy­si­schen Beein­träch­ti­gung lei­det, die einer­seits eine Gefahr für die eige­ne Gesund­heit oder ande­rer­seits eine Gefahr für Drit­te dar­stel­len kann. Per­so­nen mit Ein­schrän­kun­gen kön­nen nach Rück­spra­che mit dem ver­ant­wort­li­chen Park­ma­na­ger unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, die im Ein­zel­fall geklärt wer­den, teil­neh­men. Schwan­ge­re oder unter Ein­fluss von Alko­hol oder sons­ti­gen Dro­gen ste­hen­de Per­so­nen sind nicht berech­tigt den Hoch­seil­park zu begehen.

4. Jeder Teil­neh­mer muss an der gesam­ten prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Sicher­heits­ein­wei­sung vor dem Bege­hen des Hoch­seil­parks teil­neh­men. Sämt­li­che Anwei­sun­gen und Ent­schei­dun­gen des Veranstalters/Betreuers sind bin­dend. Bei Zuwi­der­hand­lun­gen oder Ver­stö­ßen gegen die Benut­zer­re­geln, Anwei­sun­gen oder Sicher­heits­for­de­run­gen des Veranstalters/Betreuers kön­nen die betref­fen­den Teil­neh­mer vom Besuch des Hoch­seil­parks aus­ge­schlos­sen wer­den. Bei Zuwi­der­hand­lun­gen oder Ver­stö­ßen gegen Anwei­sun­gen oder Sicher­heits­for­de­run­gen des Veranstalters/Betreuers über­nimmt der Ver­an­stal­ter kei­ne Haf­tung für die damit ver­bun­de­nen Schäden.

5. Die Sicher­heits­aus­rüs­tung, die zur Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung nötig ist, wird vom Ver­an­stal­ter gestellt. Die­se Aus­rüs­tung ist Eigen­tum des Ver­an­stal­ters. Sie ist nicht über­trag­bar. Der Teil­neh­mer trägt für die­se Gegen­stän­de die Sorg­falts­pflicht. Beschä­di­gun­gen oder Auf­fäl­lig­kei­ten müs­sen direkt dem Sicher­heits­per­so­nal gemel­det wer­den. Dar­über hin­aus ist die vom Sicher­heits­per­so­nal aus­ge­ge­be­ne Sicher­heits­aus­rüs­tung aus­schließ­lich nach Anwei­sung des Per­so­nals zu ver­wen­den. Im Zwei­fels­fall ist ein Sicher­heits­trai­ner zu Rate zu ziehen.

6. Der Ver­an­stal­ter haf­tet im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für Per­so­nen­schä­den. Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht bei Ver­lust, Dieb­stahl oder Beschä­di­gung von Eigen­tum. Für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den haf­tet die Klet­ter­in­sel Fürs­ten­feld nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Ver­an­stal­ters oder der mit der Leis­tung der Ver­an­stal­tung oder Füh­rung betrau­ten Per­so­nen. Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Schä­den, die durch unse­re Besu­cher an Drit­ten ver­ur­sacht werden.

7. Die Geschäfts­lei­tung (ver­tre­ten durch den Park­ma­na­ger) behält sich das Recht vor, den Betrieb aus sicher­heits­tech­ni­schen Grün­den (Feu­er, Sturm, Gewit­ter, etc.) ein­zu­stel­len. Es besteht in die­sem Fal­le kein Anspruch auf Rück­ver­gü­tung des Ein­tritts­prei­ses. Been­det ein Teil­neh­mer den Besuch der Anla­ge früh­zei­tig auf eige­nen Wunsch, erfolgt eben­falls kei­ne Rück­erstat­tung des Eintrittspreises.

8. Der Ver­an­stal­ter behält sich das Recht vor, auf der gesam­ten Anla­ge Foto‑, Film- und Web­cam- Auf­nah­men zu Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­zwe­cken zu machen. Soll­te ein Teil­neh­mer damit nicht ein­ver­stan­den sein, muss er dies dem Ver­an­stal­ter aus­drück­lich mitteilen.

9. Soweit gesetz­lich zuläs­sig, ist Erfül­lungs- und Zah­lungs­ort der Geschäfts­sitz des Hoch­seil­gar­tens Fürs­ten­feld­bruck. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Gerichts­stand ist Fürstenfeldbruck.

10. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel: Soll­ten Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Viel­mehr gilt anstel­le jeder unwirk­sa­men Bestim­mung eine dem Zweck der Ver­ein­ba­rung ent­spre­chen­de oder zumin­dest nahe kom­men­de Ersatz­be­stim­mung, wie sie die Par­tei­en zur Errei­chung des glei­chen Ergeb­nis­ses ver­ein­bart hät­ten, wenn sie die Unwirk­sam­keit der Bestim­mung gekannt hät­ten. Glei­ches gilt für Lücken.